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Vor dem 18. Februar 2027: Was beim digitalen Batteriepass feststeht und was noch offen ist

Register, harmonisierte Normen und Datenpunkt-Leitfaden sind veröffentlicht, der Rechtsakt zu den Zugriffsrechten ist noch nicht erlassen. Der Stand im November 2026 und was Unternehmen jetzt tun können.

Der 18. Februar 2027 ist der Starttermin nach Artikel 77 Absatz 1 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Ein Teil der begleitenden Texte ist veröffentlicht, ein anderer noch in Arbeit. Dieser Artikel gibt den Stand am Prüfdatum wieder; für spätere Änderungen sind die amtlichen Veröffentlichungen der EU maßgeblich.

Was feststeht

  • Starttermin: Das Datum in Artikel 77 Absatz 1 ist unverändert. Die Änderung von 2025 hat die Sorgfaltspflichten für Batterien (Artikel 48) auf den 18. August 2027 verschoben, nicht aber den Termin für den digitalen Batteriepass.
  • Register: Das DPP-Register ist seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb und bietet eine Testumgebung. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt seinen Betrieb. Sie ist am 6. August 2026 in Kraft getreten und erfasst ausdrücklich die Batterien nach Artikel 77.
  • Harmonisierte Normen: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 hat am 15. Juli 2026 sechs Fundstellen veröffentlicht: EN 18216 (Datenaustauschprotokolle), EN 18219 (eindeutige Kennungen), EN 18220 (Datenträger), EN 18221 (Datenspeicherung, Archivierung und Persistenz), EN 18222 (APIs) und EN 18223 (Systeminteroperabilität).
  • Dateninhalte: Der Datenpunkt-Leitfaden der Europäischen Kommission liegt in Version 3.2 (19. Oktober 2026) vor und nennt 71 Datenpunkte für drei Batteriekategorien. Er ist rechtlich nicht verbindlich, aber bisher die konkreteste offizielle Referenz.

Was noch offen ist

  • Zugriffsrechte: Nach Artikel 77 Absatz 9 sollte die Kommission bis zum 18. August 2026 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der festlegt, wer als „Person mit berechtigtem Interesse“ gilt und was diese Personen einsehen, herunterladen, teilen und weiterverwenden dürfen. Dieser Termin wurde nicht eingehalten; der Zeitplan der Kommission nennt nun das vierte Quartal 2026. Veröffentlichten Berichten zufolge läuft die öffentliche Rückmeldefrist zum Entwurf bis zum 16. November 2026.
  • Die übrigen zwei harmonisierten Normen: Der Zeitplan der Kommission nennt November 2026.
  • CO₂-Fußabdruck-Erklärung und -Kennzeichnung: Laut Leitfaden wird das Format noch durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Im Februar 2027 werden sie daher nicht ausgefüllt oder angezeigt.
  • DPP-Dienstleister: Der Zeitplan der Kommission sieht den delegierten Rechtsakt zu DPP-Dienstleistern für das zweite bis dritte Quartal 2027 vor, also nach dem Start des digitalen Batteriepasses.

Keiner dieser offenen Punkte hat den Starttermin in Artikel 77 Absatz 1 geändert. Projektpläne sollten weiterhin auf den 18. Februar 2027 ausgerichtet sein.

Was Unternehmen jetzt tun können

  • Ein repräsentatives Modell mit dem Datenpunkt-Leitfaden abgleichen und jedem Datenpunkt eine Quelle und eine zuständige Person zuordnen.
  • Zuerst die öffentlichen und die behördlichen Informationen vorbereiten. Die „Person mit berechtigtem Interesse“ als konfigurierbare Rolle anlegen, damit Personenkreis sowie Download- und Weitergaberegeln nach Erlass des Rechtsakts angepasst werden können.
  • Klären, welches Unternehmen der verantwortliche Wirtschaftsakteur ist, und die vom Register verlangte Identitätsprüfung einleiten.
  • Eine Testregistrierung in der Testumgebung des Registers durchführen. Sie erfordert ein eigenes EU-Login-Konto.
  • Das Konzept für eindeutige Kennung und QR-Code festlegen. Nach Artikel 77 Absatz 3 müssen sie der Normenreihe ISO/IEC 15459 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

Amtliche Quellen

Dieser Artikel unterstützt die Projektvorbereitung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich für konkrete Pflichten sind der amtliche Text und fachkundige Beratung.