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Wer für den digitalen Batteriepass verantwortlich ist: Wirtschaftsakteure, Einführer und Batterieexporteure

Wer der verantwortliche Wirtschaftsakteur ist, was sich übertragen lässt, wie die Verantwortung nach einer Wiederaufarbeitung wechselt und was Batterieunternehmen außerhalb der EU klären sollten.

Die Verantwortung für den digitalen Batteriepass richtet sich nicht einfach danach, wer die Batterie produziert hat. Artikel 77 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 legt die wesentlichen Pflichten dem Wirtschaftsakteur auf, der die Batterie in Verkehr bringt. Auch die Europäische Kommission erläutert, dass die Pflicht den Akteur trifft, der die fertige Batterie in Verkehr bringt, und nicht die Lieferanten einzelner Komponenten oder Module.

Wer der verantwortliche Wirtschaftsakteur ist

  • Artikel 77 Absatz 3: Der Akteur, der die Batterie in Verkehr bringt, vergibt die eindeutige Kennung, auf die der QR-Code verweist.
  • Artikel 77 Absatz 4: Dieser Akteur stellt sicher, dass die Angaben im Pass richtig, vollständig und aktuell sind.
  • Artikel 77 Absatz 10: Der Akteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die eindeutige Kennung in das Register hoch.

Die Verordnung definiert das „Inverkehrbringen“ als erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt und den „Einführer“ als in der Union niedergelassene Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt. Kommt eine Batterie von außerhalb der EU, kann der verantwortliche Akteur also der EU-Einführer sein und nicht das Werk im Ausland. Wer eine Batterie unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, kann auch dann Erzeuger im Sinne der Verordnung sein, wenn ein anderes Unternehmen sie fertigt. Wer im Einzelfall verantwortlich ist, hängt von der Struktur jedes Modells und Vertriebswegs ab; in Fahrzeuge oder Geräte eingebaute Batterien sind gesondert zu prüfen.

Aufgaben lassen sich übertragen, die Verantwortung muss klar sein

  • Artikel 77 Absatz 4: Der verantwortliche Akteur kann einen anderen Akteur schriftlich bevollmächtigen, in seinem Namen zu handeln.
  • Artikel 78 Buchstabe c: Die Daten des Passes werden vom verantwortlichen Akteur oder von ihm bevollmächtigten Akteuren gespeichert.
  • Artikel 78 Buchstabe d: Bevollmächtigte Akteure dürfen die Daten nicht über das für die Dienstleistung Erforderliche hinaus verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten.
  • Artikel 78 Buchstabe e: Der Pass muss verfügbar bleiben, auch wenn der verantwortliche Akteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Erwägungsgrund 31: Der Wirtschaftsakteur bleibt haftbar, auch wenn er einen Dritten zur Registrierung bevollmächtigt.

Wann die Verantwortung wechselt

  • Nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung geht sie auf den Akteur über, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die Batterie erhält einen neuen Pass, der mit dem ursprünglichen verknüpft ist (Artikel 77 Absatz 7).
  • Wird eine Batterie zu Abfall, geht sie auf den Hersteller, die Organisation für Herstellerverantwortung oder den ausgewählten Abfallbewirtschafter über (Artikel 77 Absatz 7).
  • Nach dem Recycling der Batterie wird der Pass gelöscht (Artikel 77 Absatz 8).

Identitätsprüfung für das Register

Nur geprüfte Wirtschaftsakteure können Pässe im Register registrieren. Nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 legen juristische Personen ein qualifiziertes elektronisches Siegel eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters nach der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder eine nach Unionsrecht ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung vor. Die Einzelheiten hängen davon ab, ob das Unternehmen in der Union niedergelassen sein muss. Der Prüfstatus gilt höchstens drei Jahre. Läuft er oder das Identifizierungsmittel ab, ist eine neue Prüfung nötig, bevor Registrierungen ergänzt oder Daten geändert werden können.

Die Registrierung erfolgt über die Benutzeroberfläche des Registers oder die API (Artikel 8). Ein registrierter Pass kann auf einen anderen geprüften Akteur übertragen werden, der die damit verbundenen Pflichten übernimmt (Artikel 6a).

Was Batterieunternehmen außerhalb der EU klären sollten

  • Für jedes Modell und jeden Vertriebsweg festhalten, wer die Batterie in Verkehr bringt: das eigene Unternehmen, eine EU-Tochter, ein Einführer oder ein Markenkunde.
  • Auch ohne diese Rolle vorbereiten: Werke halten meist den Großteil der Daten. Vereinbaren Sie mit dem verantwortlichen Akteur, welche Daten Sie liefern, in welchem Format und wie oft.
  • Vereinbaren, wer die eindeutige Kennung vergibt, den QR-Code erzeugt und die Registrierung vornimmt.
  • Klären, welche Gesellschaft die Identitätsprüfung durchläuft und welches elektronische Siegel oder welche Bescheinigung sie braucht.
  • In Verträgen mit Dienstleistern die schriftliche Vollmacht, die zulässige Datennutzung, die Datenmigration bei Vertragsende und die fortdauernde Verfügbarkeit des Passes regeln. Nach Artikel 77 Absatz 5 müssen die Daten über ein offenes, interoperables Netz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.

Amtliche Quellen

Dieser Artikel unterstützt die Projektvorbereitung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich für konkrete Pflichten sind der amtliche Text und fachkundige Beratung.