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Der digitale Batteriepass nach der EU-Batterieverordnung: Geltungsbereich und Zeitpunkt

Welche Batterien einen Pass brauchen, ab wann und welche Zugriffsebenen es gibt.

Artikel 77 der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 regelt den digitalen Batteriepass (DBP), in der Verordnung „Batteriepass“ genannt. Bestimmte Batteriearten sind zudem die erste Produktgruppe, für die ein digitaler Produktpass (DPP) in der EU verpflichtend wird. Diese Zusammenfassung folgt dem Verordnungstext und soll bei der Projektvorbereitung helfen.

  1. EU-Batterieverordnung tritt in Kraft
  2. Frist für Durchführungsrechtsakte zum berechtigten Interesse (Art. 77 Abs. 9)
  3. Digitaler Batteriepass gilt
Drei Zugriffsebenen
  1. ÖffentlichkeitAnhang XIII Nummer 1
  2. Personen mit berechtigtem InteresseAnhang XIII Nummern 2 und 4
  3. Notifizierte Stellen · Marktüberwachung · KommissionAnhang XIII Nummer 3

Welche Batterien einen Pass brauchen

Nach Artikel 77 Absatz 1 müssen ab dem 18. Februar 2027 folgende Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, über einen elektronischen Datensatz („Batteriepass“) verfügen:

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)
  • Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh
  • Elektrofahrzeugbatterien

Was der Pass enthält

Informationen zum Batteriemodell sowie Informationen zur einzelnen Batterie, einschließlich solcher aus ihrer Nutzung, wie in Anhang XIII festgelegt. Die Angaben werden aufgenommen, soweit sie für die jeweilige Batteriekategorie gelten.

Drei Zugriffsebenen

  • Öffentlich zugängliche Informationen (Anhang XIII Nummer 1), etwa Materialzusammensetzung, kritische Rohstoffe und Informationen zu Rücknahme und Recycling
  • Informationen für Personen mit berechtigtem Interesse (Anhang XIII Nummern 2 und 4; Nummer 2 auch für die Kommission), etwa detaillierte Zusammensetzung, Teilenummern und Demontageinformationen
  • Informationen nur für notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission (Anhang XIII Nummer 3), etwa Prüfberichte zum Nachweis der Konformität

Zugang und Verantwortung

Der Pass ist über den QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 zugänglich, der auf eine eindeutige Kennung verweist. Diese Kennung vergibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Er stellt sicher, dass die Angaben richtig, vollständig und aktuell sind, und kann einen anderen Akteur schriftlich bevollmächtigen.

Nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung geht die Verantwortung auf den Akteur über, der die Batterie erneut in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Nach dem Recycling der Batterie erlischt der Pass.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

  • Früh klären, in welche Batteriekategorie das Produkt fällt
  • Erfassen, woher die Angaben nach Anhang XIII innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommen
  • Festlegen, wer Angaben auf Einzelebene erzeugt und aktualisiert
  • Die Durchführungsrechtsakte der Kommission verfolgen

Amtliche Quellen

Dieser Artikel unterstützt die Projektvorbereitung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich für konkrete Pflichten sind der amtliche Text und fachkundige Beratung.