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Die 71 Datenpunkte verstehen: Was der digitale Batteriepass im Februar 2027 verlangt

Auf Grundlage von Version 3.2 des Kommissionsleitfadens: was öffentlich ist, was eingeschränkt ist, was noch nicht ausgefüllt wird und wie sich die drei Batteriekategorien unterscheiden.

Die Europäische Kommission hat ihren Datenpunkt-Leitfaden im August 2026 veröffentlicht; die aktuelle Version 3.2 stammt vom 19. Oktober 2026. Er nennt 71 Datenpunkte mit ihrer Rechtsgrundlage und zeigt für jede der drei Batteriekategorien, ob ein Datenpunkt verpflichtend, optional, nur in bestimmten Fällen anwendbar oder im Februar 2027 nicht auszufüllen oder anzuzeigen ist. Der Leitfaden schafft keine zusätzlichen Pflichten und gibt nicht die offizielle Position der Kommission wieder. Die Kommission weist darauf hin, dass spätere Versionen Definitionen, Einheiten und Formate ergänzen können.

Vier Gruppen nach Zugriffsberechtigten

  • Punkte 1–45, öffentlich: unter anderem eindeutige Kennung, für den Pass verantwortliche Stelle, Erzeuger, Batteriekategorie, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, chemisches System, Spannung, Leistung, Lebensdauer, Innenwiderstand, Link zur Konformitätserklärung und Informationen zu Altbatterien.
  • Punkte 46–49, für Personen mit berechtigtem Interesse, notifizierte Stellen, Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission: detaillierte Zusammensetzung, Teilenummern und Bezugsquellen für Ersatzteile, Demontageinformationen und Sicherheitsmaßnahmen.
  • Punkt 50, nur für notifizierte Stellen, Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission: Ergebnisse der Prüfberichte zum Nachweis der Konformität.
  • Punkte 51–71, für Personen mit berechtigtem Interesse, bezogen auf die einzelne Batterie: unter anderem Leistungs- und Haltbarkeitsparameter, Alterungszustand, Batteriestatus, Zahl der Zyklen, negative Ereignisse wie Unfälle sowie regelmäßig erfasste Temperatur und Ladezustand.

Wer genau als Person mit berechtigtem Interesse gilt, legt der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 fest.

Punkte, die im Februar 2027 nicht ausgefüllt werden

  • Punkte 16 und 25: Sie wiederholen andere Datenpunkte und werden nicht gesondert ausgefüllt.
  • Punkte 17 und 18, CO₂-Fußabdruck-Erklärung und -Kennzeichnung: Das Format wird noch durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt.
  • Punkt 19, Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung: Die zugehörigen Sorgfaltspflichten gelten ab August 2027.
  • Punkte 20–23, rückgewonnene Anteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei: Sie gelten nach den Vorgaben von Artikel 8 der Verordnung.
  • Punkt 45, Gebrauchsanweisung: Die Anwendungsbestimmungen ruhen bis zur Annahme des Omnibus-Pakets.

Noch nicht auszufüllen heißt nicht, dass keine Vorbereitung nötig ist. CO₂-Fußabdruck, rückgewonnene Anteile und verantwortungsvolle Beschaffung beruhen auf Lieferkettendaten, deren Aufbau Zeit braucht.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den drei Kategorien

  • Alterungszustand: Elektrofahrzeugbatterien melden den zertifizierten Energiezustand (SOCE, Punkt 61), LV-Batterien die Restkapazität und verwandte Werte (Punkte 62–66). Bei Industriebatterien gelten die Punkte 62–66 nur für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme mit Batteriemanagementsystem.
  • Punkt 33, Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung: Nur Elektrofahrzeugbatterien füllen ihn aus.
  • Industriebatterien: Die Lebensdauer in Zyklen (Punkte 31 und 32) und der Round-Trip-Wirkungsgrad (Punkte 36 und 37) gelten nur für einen Teil der Batterien; die Punkte 51–60 betreffen vor allem wiederaufladbare Batterien.
  • Punkte 68–71 (Zahl der Zyklen, negative Ereignisse und regelmäßig erfasste Betriebsdaten): Sie gelten in allen drei Kategorien, sobald die Batterie genutzt wird.

Modellinformationen und Informationen zur einzelnen Batterie

Sofern der Leitfaden nichts anderes angibt, beziehen sich die Informationen auf das Batteriemodell; die Punkte 51–71 betreffen die einzelne Batterie. Die Punkte 51–60 müssen bei einer Statusänderung möglicherweise aktualisiert werden, etwa nach Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, und die Punkte 68–71 stammen aus der tatsächlichen Nutzung. Ein Projekt sollte daher früh klären, welche Daten aus Spezifikationen und Prüfberichten kommen, welche aus dem Batteriemanagementsystem und wer sie jeweils aktualisiert.

So nutzen Sie den Leitfaden

  • Für ein repräsentatives Modell alle 71 Datenpunkte durchgehen und markieren, welche zutreffen.
  • Für jeden Punkt die Quelle festhalten: Spezifikation, Prüfbericht, Batteriemanagementsystem oder Lieferant.
  • Lücken aufteilen: bis Februar 2027 zu schließen oder in späteren Phasen.
  • Der Leitfaden wird weiter aktualisiert. Prüfen Sie vor der Dateneingabe die neueste Version.

Amtliche Quellen

Dieser Artikel unterstützt die Projektvorbereitung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich für konkrete Pflichten sind der amtliche Text und fachkundige Beratung.